Was § 17 MiLoG verlangt
§ 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung vorliegen und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Wer ist betroffen?
Pflicht nach § 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG für folgende Branchen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Außerdem bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs) in allen Branchen.
Was bei Verstößen droht
- Bußgeld bis zu 500.000 € nach § 21 MiLoG
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für mind. 3 Jahre
- Nachzahlungen an Arbeitnehmer
- Sozialversicherungsnachzahlungen
- Beanstandungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls
Wie TimeClock 365 MiLoG-konform arbeitet
- Tagesgenaue Erfassung — Beginn, Ende, Pausen pro Mitarbeiter
- Mobile Erfassung — App auf Baustelle, in Filiale, im LKW
- 7-Tage-Frist — automatisches Erinnern, falls Daten fehlen
- 2-Jahres-Archiv — manipulationssicher mit Audit-Log
- FKS-Zoll-Prüfung — sofortiger Ausdruck der geforderten Nachweise
- Branchenpakete — Vorkonfiguration für Bau, Gastronomie, Reinigung, Logistik, Sicherheit, Fleisch
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