Mindestlohngesetz (MiLoG) — § 17 Aufzeichnungspflicht

Strenge Aufzeichnungspflichten für besondere Branchen — und wie TimeClock 365 sie automatisch erfüllt.

Was § 17 MiLoG verlangt

§ 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber in bestimmten Branchen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung vorliegen und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Wer ist betroffen?

Pflicht nach § 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Außerdem bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs) in allen Branchen.

Was bei Verstößen droht

  • Bußgeld bis zu 500.000 € nach § 21 MiLoG
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für mind. 3 Jahre
  • Nachzahlungen an Arbeitnehmer
  • Sozialversicherungsnachzahlungen
  • Beanstandungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls

Wie TimeClock 365 MiLoG-konform arbeitet

  • Tagesgenaue Erfassung — Beginn, Ende, Pausen pro Mitarbeiter
  • Mobile Erfassung — App auf Baustelle, in Filiale, im LKW
  • 7-Tage-Frist — automatisches Erinnern, falls Daten fehlen
  • 2-Jahres-Archiv — manipulationssicher mit Audit-Log
  • FKS-Zoll-Prüfung — sofortiger Ausdruck der geforderten Nachweise
  • Branchenpakete — Vorkonfiguration für Bau, Gastronomie, Reinigung, Logistik, Sicherheit, Fleisch

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