Was wurde entschieden?
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 (Federación de Servicios de Comisiones Obreras [CCOO] vs. Deutsche Bank SAE) entschieden:
Die Mitgliedstaaten der EU müssen Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Rechtsgrundlage
- Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 31 Abs. 2 (Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Jahresurlaub)
Begründung des EuGH
Ohne ein System zur Messung der täglich geleisteten Arbeitszeit könne weder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, noch die Verteilung über die Zeit, noch die Anzahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Dies würde es den Arbeitnehmern „außerordentlich schwer, wenn nicht praktisch unmöglich" machen, ihre Rechte aus der Arbeitszeitrichtlinie durchzusetzen.
Anforderungen an das System
- Objektiv — nicht von Selbstauskunft des Arbeitnehmers oder Schätzungen abhängig
- Verlässlich — manipulationssicher, mit nachvollziehbarem Audit-Trail
- Zugänglich — Arbeitnehmer und ihre Vertreter müssen Zugang zu den eigenen Daten haben
Auswirkung auf Deutschland
Das EuGH-Urteil bildet die Grundlage des BAG-Urteils vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21). Das Bundesarbeitsgericht hat die EuGH-Vorgaben in deutsches Recht überführt — über § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Wie TimeClock 365 die EuGH-Anforderungen erfüllt
- Objektive Erfassung — App, NFC, biometrisch, Web — alle mit Server-Zeitstempel
- Verlässliches System — vollständiger Audit-Log, ISO 27001 zertifiziert
- Zugänglich — Arbeitnehmer-Self-Service, Mitarbeiter sehen ihre Daten jederzeit
- EU-Hosting — Daten bleiben in der EU, DSGVO-konform
Praktische Umsetzung der EuGH-Anforderungen
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