Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein Zeiterfassungssystem fällt eindeutig unter diese Regelung.
Das bedeutet: Bevor TimeClock 365 (oder ein anderes System) eingeführt wird, muss eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden — sonst kann der Betriebsrat die Einführung blockieren oder das Arbeitsgericht anrufen.
Typische Inhalte einer Betriebsvereinbarung Zeiterfassung
- Welche Daten werden erfasst (Beginn, Ende, Pausen, Standort)?
- Wer hat Zugriff auf welche Daten?
- Wie lange werden die Daten gespeichert?
- Wie werden die Daten gegen Missbrauch geschützt?
- Welche Auswertungen sind zulässig?
- Wie wird mit Korrekturen / Manipulationsversuchen umgegangen?
- Welche Rechte hat der Arbeitnehmer auf Einsicht?
Wie TimeClock 365 Betriebsratsvereinbarungen unterstützt
- Konfigurierbare Rollen — Personaler, Vorgesetzte, Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter
- Granulare Zugriffsrechte — z. B. Vorgesetzte sehen nur ihr Team
- Vollständiger Audit-Log — jede Einsicht und Änderung wird protokolliert
- Reine Zeit-Erfassung — keine versteckte Leistungsüberwachung
- Mitarbeiter-Self-Service — Mitarbeiter sehen ihre eigenen Daten transparent
- Einsichtsrecht des Betriebsrats — eigene Lese-Rolle, ohne Schreibrechte
- Datenexport für Mitbestimmung — anonymisierte Sammelstatistiken auf Knopfdruck
Mustertext für Betriebsvereinbarung
Wir stellen Ihrem Betriebsrat gerne einen Mustertext einer Betriebsvereinbarung Zeiterfassung zur Verfügung — auf Basis branchenüblicher Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der TimeClock-365-Funktionen.
Mustertext Betriebsvereinbarung anfordern
Inkl. Konfigurationsempfehlungen und Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).
Anfordern →